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Vorschau: Landtag heute (Montag, 23. März)

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Parlament berät über Infektionsschutzgesetz – Ausrufung von Gesundheitsnotstand

Im Konferenzsaal des Landtags beraten heute Nachmittag die Gesundheitspolitiker des Landtags über den letzte Woche eingebrachten Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Infektionsschutzgesetz (Drs. 18/6945). Eigentlich sollte nach Vorstellung der Staatsregierung sofort im Donnerstags-Plenum erfolgen, doch dagegen hatten sich die Landtagsfraktionen gesperrt. Durchaus mit gutem Grund, wie schon ein Blick in den gemeinsam von allen Fraktionen nun vorgelegten Änderungsantrag zeigt. Völlig unberücksichtigt lässt die Exekutive in ihrem Gesetzentwurf die Mitwirkungsrechte und oder -möglichkeiten der gesetzgebenden Gewalt, nämlich des Parlaments.

Der Gesetzentwurf findet seine Grundlagen im Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG), geht aber darüber hinaus darauf ein, dass im seuchenrechtlichen Notfall die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems oberste Priorität gewinnen kann. Hier macht Bayern von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, um die Handlungsfähigkeit des Gesundheitssystems kurzfristig erhöhen zu können, und zwar erstens in personeller Hinsicht als Kompensation bei Ausfall oder Überlastung von medizinischem oder pflegerischem Personal und zweitens in materialtechnischer Hinsicht mit Blick auf Engpässe bei Produktion, Herstellung oder Verteilung medizinisch benötigter Materialien.

Was passiert nach Ausrufung eines Gesundheitsnotstands?

Notwendige Befugnisse können, so der vorliegende Gesetzentwurf, nach einer Ausrufung des Gesundheitsnotstands (durch Ministerpräsident oder den/die Gesundheitsminister/in) – so wie möglicherweise in der aktuellen Corona-Krise – durchgesetzt werden, und zwar je nach Gefährdungslage landesweit und zeitlich oder örtlich beschränkt. Danach könnte die zuständige Behörde bei jedermann medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material beschlagnahmen oder ein Verfügungsverbot darüber erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Zuständige Behörden können danach auch gegenüber Betrieben, die zur Herstellung benötigten medizinischen, pflegerischen oder sanitären Materials in der Lage sind, die vorrangige und umgehende Produktion einer bestimmten Menge dieses Materials anordnen, wobei der Staat allerdings auch die vollständige Abnahme dieses Materials garantiert. Es bestehen daneben auch – nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung – Meldepflichten von der Allgemeinheit benötigten Materials, sofern es über den Eigenbedarf des Besitzers hinausgeht.

Zur Sicherung der Personalkapazität können die Feuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen und auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zur notwendigen Mit- und/oder Zuarbeit verpflichtet werden. Grundsätzlich gilt dies auch für die Inanspruchnahme Dritter. Von jeder geeigneten Person kann dem Gestzentwurf zufolge im Falle eines Falles die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangt werden, soweit dies zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist. Soweit eine Maßnahme nach dem heute vorgelegten Gesetz enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung – sie sind sofort vollziehbar. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen dieser Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Parlament sieht Änderungsbedarf – Mitwirkung des Landtags eingefordert

Die Landtagsfraktionen haben sich nun ziemlich schnell auf einen gemeinsamen Änderungsantrag Drs. 18/6983. verständigt, der heute ab 13.30 Uhr zusammen mit dem Gestzentwurf der Staatsregierung diskutiert wird. Die AfD legt darüber hinaus zwei weitere eigene Änderungsanträge (Drs. 18/7041), (Drs. 18/7042) vor. Nach einer Beschlussempfehlung heute durch den federführenden Gesundheitsausschuss, werden Gesetzentwurf und Änderungsanträge morgen Vomittag im mitberatenden Ausschuss für Inneres und Kommunale mitberaten, bevor das Ganze ab 12 Uhr dem Rechts- und Verfassungsausschuss zur Endberatung vorgelegt wird. Schon einen Tag später – das Plenum wurde vom Donnerstag auf Mittwoch verschoben – berät die Vollversammlung des Landtags (10 Uhr). Sofern man von einer Vollversammlung sprechen kann, denn wie schon in der Vorwoche und auch auf unbestimmte Zeit entsenden die Fraktionen wegen der Corona-Gefährdung nur ein Fünftel der Abgeordneten – wie dem auch sei. Am Mittwoch soll das Bayerische Infektionsschutzgesetz verabschiedet werden und damit feststehen, wann die Exekutive einen Gesundheitsnotsstand ausrufen kann und wann und durch wen er beendet werden kann.

Der gemeinsame Änderungsantrag Drs. 18/6983 präzisiert u.a. in Art. 1, dass durch die Staatsregierung festzustellen sei, dass „das Vorliegen eines Gesundheitsnotstands fest((zustellen sei)), wenn eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bayerischen Bevölkerung so zahlreich oder in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass dadurch die Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheit oder das Leben einer Vielzahl von Menschen ernsthaft gefährdet erscheint“. Und es wird eingefügt: „Der Landtag oder die Staatsregierung stellen das Ende eines Gesundheitsnotstands fest.“ Gefordert wird u.a. auch, dass ggf. „ein Betreten von sowie Maßnahmen in Wohnungen unzulässig sind“. Auch weitere Änderungen berühren Grundrechte, sind materieller aber auch redaktioneller Art.

Einbindung des Landtags als

unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ der Verfassung“

In der Begründung wird hervorgehoben: „Die Änderung betont die Bedeutung von Staatsregierung und Landtag. Die Ausrufung des Gesundheitsnotstands soll aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen der Staatsregierung als Kollegialorgan obliegen, die nach der Verfassung des Freistaates Bayern die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates ist. Darüber hinaus soll auch der Landtag als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ der Verfassung direkt eingebunden werden. Eine Einbindung im Vorfeld der Feststellung des Gesundheitsnotstands wird aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht rasch genug erfolgen können, um eine effektive Infektionsabwehr zu ermöglichen. Ähnlich dem aktuell von den Fraktionen einvernehmlich beschlossenen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag bezüglich der vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Landtag aber in jedem Fall die Möglichkeit haben, das Vorliegen eines Gesundheitsnotstands prüfen zu können. Neben der Staatsregierung muss auch der Landtag jederzeit die Aufhebung des Gesundheitsnotstands erklären können.“

Der Änderungsantrag der AfD (Drs. 18/7041) fordert, dass der Zeitpunkt des Vorliegens und der Beendigung des Gesundheitsnotstands im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen sei. Außerdem seien die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten spätestens zwei Monate nach Beendigung des Gesundheitsnotstands von den Behörden zu löschen.

Der zweite Änderungsantrag der AfD (Drs. 18/7042) sieht vor, dass im Fall des Gesundheitsnotstands das im Gesundheitswesen eingesetzte Personal engmaschig und regelmäßig auf den Erreger zu testen sei, der den Notstand ausgelöst hat.“ (Artikel 6, Schutz des Personals)

Veröffentlicht von Helmut Fuchs

23. März 2020 um 10:34h

Abgelegt in Heute im Landtag