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Landtagsplenum diskutiert heute Schuldenbremse: Aufnahme in Bayerische Verfassung oder genügt Ausführungsgesetz?

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Die Grünen wollen die Umsetzung einer im Grundgesetz geregelten Schuldenbremse in Bayern per Gesetz regeln. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird heute vom Landtag in Erster Lesung behandelt. CSU und FDP wollen hingegen der Schuldenbremse auch in Bayern Verfassungsrang geben. Auch die SPD hält eine Verfassungsänderung für notwendig. Allerdings schwebt ihr dabei eine Mitaufnahme der Einnahmenseite des Staates und eine darin verankerte Sicherung der kommunalen Haushalte vor. Darüber will Fraktionschef Markus Rinderspacher in naher Zukunft Gespräche mit den anderen Fraktionen aufnehmen.

Eine Schuldenbremse ist in Art. 115 GG geregelt und wurde im Zuge der Föderalismusreform 2009 geändert. Sie soll die Staatsverschuldung Deutschlands (z.Zt. ca. 2 Billionen Euro) begrenzen. Danach darf die strukturelle, also nicht konjunkturbedingte, jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts betragen. Für die Länder wird eine Nettokreditaufnahme ab 2020 ganz verboten mit der Ausnahme von eintretenden schweren Rezessionen und Naturkatastrophen.

Grüne: „Grundgesetz gilt auch in Bayern.“ – Ausführungsgesetz genügt

Aus Sicht der Landtags-Grünen genügt es deshalb, auch nach dem Vorbild anderer Bundesländer, die Ausführung per Gesetz zu regeln. Das Grundgesetz, so betonte die haushaltspolitische Sprecherin Claudia Stamm, „gilt auch in Bayern“. Sie will in der Haushaltsordnung festschreiben, dass der Staatshaushalt „grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme“ auszugleichen sei. Festgelegt werden soll, wie ein eventuelles Haushaltsdefizit, das durch Neuverschuldung gedeckt werden darf, berechnet wird und wann diese Schulden zurückgezahlt werden müssen. Dazu, und dies scheint der Kernpunkt zu sein, müssten neben den Ausgaben vor allem auch die Einnahmen des Staates klar definiert werden. Berührt davon sind Transaktionen wie beispielsweise Entnahmen oder Zuführungen an Rücklagen. Das reicht bis zur Führung eines Kontrollkontos. Regelungen also, die der Exekutive einen sehr einschränkenden Rahmen geben.

CSU: Einfache gesetzliche Regelung „zu wenig“ – Volk muss mit abstimmen

Grünen-Fraktionschef Dr. Martin Runge hob den Wert der Bayerischen Verfassung hervor. Ohne sorgfältige Prüfung dürfe keine Änderung vorgenommen werden. Und eine solche sei in diesem Fall eben nicht notwendig. Georg Schmid, Fraktionschef der CSU, hingegen ist eine einfache gesetzliche Regelung „zu wenig“. Die CSU wolle mit der Aufnahme der Schuldenbremse in die Bayerische Verfassung „vor allem ein starkes politisches Signal setzen und die Schuldenbremse auf eine breite demokratische Grundlage stellen, da über eine Verfassungsänderung in Bayern das Volk abstimmen muss“. Schmid wies auch darauf hin, dass eine Schuldenbremse mit Verfassungsrang in Bayern auch erst wieder mit Volkes Zustimmung abgeschafft werden könne, wenn für den zwar unwahrscheinlichen Fall der Bundestag mit 2/3-Mehrheit das GG wieder einschlägig ändere.

FDP will Bürgern gegenüber glaubwürdig sein, dass Land auf Schulden verzichtet

Nur mit einem verfassungsrechtlich verankerten Neuverschuldungsverbot wird eine nachhaltige und generationengerechte Finanzpolitik dauerhaft gewährleistet.“ Dies sei, so FDP-Haushaltssprecher Karsten Klein, schon seit 2010 ein zentrales Anliegen der FDP in der Regierungsverantwortung für Bayern.“ Ein schlichtes Ausführungsgesetz sei den Liberalen zu wenig, um gegenüber den Bürgern glaubwürdig zu sein, dass das Land dauerhaft auf neue Schulden verzichtet.“ Die hohe Hürde einer Zweidrittelmehrheit für eine Verfassungsänderung sichere ein Verschuldungsverbot am wirksamsten ab. Mit einem verfassungsrechtlich verankerten Neuverschuldungsverbot werde eine nachhaltige und generationengerechte Finanzpolitik dauerhaft gewährleistet, die vom Grundsatz geprägt sei, dass jede Generation mit denjenigen Mitteln auskommen müsse, die sie erwirtschafte.


SPD-Fraktionschef Markus Rinderspacher begrüßte die Initiative der Grünen „mit Blick auf das klare Bekenntnis zur Konsolidierung der Haushalte“ und verwies auch darauf, dass die Schuldenbremse zwingend ab 2020 auch für alle Bundesländer gelte, und dass die grundgesetzliche Regelung eine landesrechtliche Umsetzung erfordere. Aber mit Aufnahme in die Verfassung.

Veröffentlicht von Helmut Fuchs

17. Juli 2012 um 07:43h